S T I R N W E I S S ,  S T E G E  &   C O L L.

A N W A L T S K A N Z L E I
International
Kanzlei
Rechtsgebiete
Rechtsanwälte
Kooperationen
Service

Copyright © 2001-2010
Stirnweiß, Stege & Coll.
All rights reserved.
Für die nachstehend aufgeführten Angaben können wir keine Gewähr übernehmen. Sie dienen lediglich zur Information unserer Mandanten und sollen Ihnen einen ersten Überblick verschaffen. Eine Rechtsberatung im eigentlichen Sinn kann damit nicht verbunden sein. Die Vervielfältigung ohne Genehmigung ist untersagt.
Die Untersuchungshaft: Was tun ?
1. Warum kommt man in Untersuchungshaft ?
2. Was kann man dagegen unternehmen ?
3. Tips und Hinweise für Angehörige und Freunde von Untersuchungsgefangenen in der JVA Stuttgart-Stammheim


Die Untersuchungshaft ist der schwerste Eingriff in die persönliche Freiheit, mit der ein Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens konfrontiert werden kann. Die Untersuchungshaft wird von den Betroffenen schlimmer empfunden als die Strafhaft. Der Grund liegt in den vielfältigen Einschränkungen der persönlichen Freiheit, die meist schwerwiegender sind als in der Strafhaft. Und dies, obwohl der Untersuchungshäftling entsprechend der Unschuldsvermutung solange als unschuldig gilt, bis rechtskräftig über die ihm vorgeworfene Tat entschieden wurde.

Dieser kurze Abriss über die U-Haft richtet sich an die Angehörigen und Bekannten von Untersuchungsgefangenen und nicht an diese selber.

Warum? Weil Untersuchungsgefangene trotz dieser Unschuldsvermutung in ihrer persönlichen Freiheit so stark eingeschränkt sind, dass sie das Medium "Internet" gar nicht nutzen dürfen.


1. Warum kommt man in Untersuchungshaft ?

Das Recht der Untersuchungshaft ist leider sehr stark davon gekennzeichnet, dass Theorie und Praxis häufig völlig auseinanderfallen. Man könnte annehmen, dass der Untersuchungsgefangene für die Untersuchung, also für die Ermittlung der ihm vorgeworfenen Straftat gebraucht würde. Dem ist aber in den seltensten Fällen so. Der Untersuchungsgefangene könnte häufig auch von Zuhause aus auf seine Verhandlung warten, ohne dass die Strafverfolgung damit irgendwie gefährdet wäre. Die weitaus meisten Menschen stellen sich der Strafjustiz.

Voraussetzung für den Vollzug der U-Haft ist immer ein Haftbefehl. Dieser wird von der Staatsanwaltschaft beantragt und vom Haftrichter dann erlassen.

Die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls finden sich in den §§ 112 ff. StPO. Viele Haftbefehle stützen sich auf Vermutungen, Verdachtsunterstellungen und Pauschalisierungen. Die Begründungen sind häufig formelhaft und nichtssagend und würden sich in der Abstraktheit der verwandten Begründungen nicht selten auf eine Vielzahl von Fällen anwenden lassen, ohne aber den gesetzlichen Voraussetzungen gerecht zu werden, stets den konkreten Einzelfall zu betrachten. Erste Voraussetzung für die Anordnung ist immer der dringende Tatverdacht. Dieser wird dann angenommen, wenn die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer (Mittäter, Beihelfer oder Anstifter) einer Straftat in Betracht kommt.

Damit könnte aber theoretisch jeder, der sich irgendwie, beispielsweise durch Trunkenheit im Straßenverkehr strafbar gemacht hat, in Untersuchungshaft kommen. Ganz so leicht ist es dann aber auch nicht. Über dem gesamten Recht der Untersuchungshaft schwebt - wie über dem gesamten Strafprozessrecht - der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel (Übermaßverbot). Wer also aufgrund der Strafandrohung im Gesetz ohnehin in der Regel nur mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt werden wird (nicht kann), zu rechnen hat, wird wohl kaum in Untersuchungshaft kommen, es sei denn, es kommen andere Gesichtspunkte wie das Fehlen eines Wohnsitzes, ein amtsbekanntes früheres Entziehen von der Strafverfolgung, die Abhängigkeit von Betäubungsmitteln oder ähnliche Umstände hinzu.

Zu unterscheiden ist dann zwischen den (vorgeworfenen) Taten, für die sog. Haftgründe erforderlich sind und Taten, für die diese nicht nötig sind. Letztere sind sog. Kapitalverbrechen wie Mord, Totschlag und andere ähnlich schwere Taten, die in § 112 Abs. 3 StPO genau aufgeführt sind. In diesen Fällen lässt nur das Wegfallen des dringenden Tatverdachts eine Aufhebung des Haftbefehls zu. Daher muss sich diese kurze Darstellung auf die anderen, weit häufiger anzutreffenden Tatgruppen beschränken.

Für alle der letztgenannten Taten ist neben dem dringenden Tatverdacht ein sog. Haftgrund erforderlich. Haftgründe sind die Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 StPO), die Verdunklungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Ziff. 3 StPO) und bei den in § 112a StPO genannten Taten (z.B. Sexualdelikte) die Wiederholungsgefahr.

Die meisten Haftbefehle werden mit dem angeblichen Vorliegen der Fluchtgefahr begründet. Das Gesetz verlangt in § 112 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 StPO, dass der Beschuldigte entweder flüchtig ist oder sich verborgen hält oder, dass "...bei Würdigung der Umstände des Einzelfalls die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde..."

Daraus könnte man schließen, dass die Fluchtgefahr nur dann angenommen wird, wenn es konkrete und tatsächliche Anhaltspunkte dafür gibt, dass sich der Beschuldigte absetzen wird.
In der Praxis sind die Staatsanwälte und Haftrichter jedoch eher geneigt, den Haftgrund der Fluchtgefahr sehr weit auszulegen und damit praktisch jeden Haftbefehl mit Fluchtgefahr zu begründen oder zu bestätigen.

Dabei interessiert in der täglichen Rechtspraxis nur wenig, dass die ober - und höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht den bloßen Fluchtverdacht, sondern konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tatsächlichen Gefahr einer Flucht verlangt. Das Zauberwort heißt hierbei "erheblicher Fluchtanreiz". Gemeint ist damit, dass man sich vorstellen kann, dass der Beschuldigte gute Gründe hätte, in Freiheit nicht zum Gerichtstermin zu erscheinen. Diese Begründung lassen Haftrichter oft genug gelten, um einen Haftbefehl zu erlassen oder in Kraft oder in Vollzug zu belassen.

Die langwierige "Rechtswegepraxis" zum Landgericht oder zum Oberlandesgericht gibt diesem Vorgehen leider Recht: Zu beachten ist nämlich, dass jedes Rechtsmittel gegen eine Entscheidung des Haftrichters zu einer weiteren Verzögerung des Verfahrens führt. Die Akten werden versandt, was immer einige Tage dauert. Dazu kommen dann zeitverzögernde dienstliche oder auch private Hindernisse der Entscheidungsträger, ohne jede böse Absicht. Muss dann die Vertretung entscheiden, wird diese sich im Zweifel für den für sie sicheren Weg entscheiden, also für die Beibehaltung der U-Haft.

Die wenigsten Beschuldigten halten in diesem Verfahrensstadium einen solchen langwierigen Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft durch, können sie doch beispielsweise durch den Verteidiger auch versuchen einen beschleunigten Verfahrensgang im Hauptverfahren erreichen, schnell angeklagt zu werden, also um dann entweder freigesprochen zu werden (was die Ausnahme ist) oder (wenigstens) schnell der weniger restriktiven Strafhaft und damit einer Vollzugsperspektive zugeführt zu werden, die im Verhältnis zu Untersuchungshaft oft als Erleichterung und Verbesserung der persönlichen Situation empfunden wird. Deshalb wird diesem verfahrensbeschleunigendem Weg dann zuzustimmen sein, wenn der Beschuldigte sich einer erdrückenden Beweislage gegenübersieht.

Genau auf dieses Verhaltensmuster bauen aber die Staatsanwaltschaften. Getreu dem alten Spruch "U-Haft schafft Rechtskraft" versuchen viele Staatsanwälte, den Untersuchungs-gefangenen möglichst lange in Untersuchungshaft zu behalten. Damit gelingt es oft, dem völlig entnervten Untersuchungshäftling genau das abzuringen, was man von ihm wünscht: Er macht schnelle Einlassungen zu Sache ohne vollständige Akteneinsicht und belastet sich eventuell selbst, ohne hierbei zu berücksichtigen, dass ein Geständnis vor einem Haftrichter erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Es kann nämlich stets gegen ihn verwendet werden und entfaltet eine höhere Beweiskraft als Angaben bei der Polizei. Für den Verteidiger ist diese Lage gleichfalls ein schwieriger Umstand, denn nicht wenige Mandanten erzählen in solchen Stresssituationen "alles mögliche" und auch unmögliche, in der Hoffnung, dann wieder "raus zu kommen".

Fluchtgefahr ist für die Staatsanwaltschaft leicht zu begründen bei Beschuldigten, die nur über geringe soziale Bindungen wie Familie, Wohnung, Arbeitsplatz verfügen. Jeder, der sich in diesem Muster nicht wiederfindet, beispielsweise weil er als Selbständiger keinen Arbeitsplatz hat, läuft Gefahr, wegen Fluchtgefahr in der Untersuchungshaft zu verbleiben. Dies gilt in besonderem Maße für Untersuchungsgefangene, denen Drogendelikte, also Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen werden.

Sobald der Begründung der Fluchtgefahr durch das Vorhandensein und den Nachweis solcher Bindungen aber begegnet werden kann, ist, wenn sich die zu erwartende Freiheitsstrafe in einem voraussichtlich überschaubaren Rahmen hält, zumindest die Möglichkeit eröffnet, durch das Anbieten von Sicherheitsleistungen (Kautionen), dem Versichern der regelmäßigen Erfüllung von Meldeauflagen und beispielsweise die Wohnsitznahme bei Personen (z.B. der Eltern), zu denen eine sog. tragfähige Beziehung besteht, den Haftbefehl außer Vollzug zu setzen.

Auch die Abgabe von Reisedokumenten wie dem Pass oder dem Personalausweis kann hierzu beitragen. Es ist Sache des Verteidigers, diese Möglichkeiten der Außervollzugsetzung anzubieten und auszuhandeln. Voraussetzung ist allerdings ein guter, konstruktiver Kontakt zum Beschuldigten und dessen Umfeld. Dieser Ablauf kann in der Regel nur durch fachlich spezialisierte Anwälte, also Strafverteidiger sichergestellt werden.

Der zweite, aber weit weniger häufig anzutreffende Haftgrund ist der der Verdunklungsgefahr. Hier wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er würde in Freiheit mit großer Wahrscheinlichkeit auf Mittäter, andere Beteiligte oder Zeugen einwirken und so versuchen, Beweismittel zu vernichten oder zu gefährden. Meist ist der Beschuldigte aber gar nicht in der Lage, solche "grob prozessordnungswidrigen" Handlungen zu begehen, weil die Einflussmöglichkeiten gering sind, der Sachverhalt ohnehin ausermittelt ist und/oder weil das Ergebnis der Ermittlungen nicht mehr angreifbar ist. Auch hier reicht der bloße Verdacht eigentlich nicht aus. Voraussetzung sind konkrete Anhaltspunkte, die häufig genug zwar unterstellt, aber nur selten wirklich vorliegen. Verdunklungsgefahr kann begegnet werden u.a. durch das Anbieten der Einhaltung von Kontaktsperren.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es in der Regel darauf ankommt, ob der Richter unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu der Auffassung gelangt, ob der Beschuldigte längere oder kürzere Zeit in Haft verbringen wird. Kommt er zu der Auffassung, dass die Wahrscheinlichkeit eher für einen längeren Aufenthalt spricht, wird er den Haftbefehl nicht aufheben oder außer Vollzug setzen.


2. Was kann man dagegen tun ?

Die wichtigste Frage, die es zu klären gilt, ist zunächst die, was dem Beschuldigten überhaupt vorgeworfen wird und vor allem, welche Informationen den Strafermittlungsbehörden vorliegen. Daher sei zunächst auf das Sprichwort "Reden ist Silber, Schweigen ist Gold" verwiesen. Wer vorschnell aufgrund von Beteuerungen, dass der Sachverhalt aufgrund anderer Beweismittel, wie der Aussage von anderen Beteiligten, schon ermittelt sei, und dass man "ein gutes Wort" einlegen werde etc., Angaben zur Sache macht, kann zwar darauf hoffen, dass der Ermittlungsbeamte "nett" ist, hat aber dann das Problem, dass dieser "nette Mensch" für die Bestrafung nicht zuständig, sondern bestenfalls als sog. Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft tätig ist und eventuell gegebene Versprechen wie milde Strafe u.a. gar nicht einhalten kann. Es entscheidet im Vorverfahren zumeist der Staatsanwalt und dann der Tatrichter.

Am wichtigsten und leider häufig auch am schwersten ist es, den dringenden Tatverdacht auszuräumen. Das heißt, der Beschuldigte kann nachweisen, dass er wahrscheinlich gänzlich oder im vermutetem Umfang unschuldig ist. Das ist aus der U-Haft heraus kompliziert und gelingt daher in diesem frühem Stadium nur selten.

Die erste prozessuale Möglichkeit, gegen einen Haftbefehl vorzugehen, bietet sich in der Vorführung des verhafteten Beschuldigten vor dem Haftrichter, der zu prüfen hat, ob er den Haftbefehl in Vollzug setzt. Die Verteidigungsmöglichkeiten sind hier allerdings eher gering: Der Beschuldigte wird in der Regel nicht in der Lage sein, hier einen klaren Kopf zu behalten, da er von der ihm ungewohnten Behandlung und der Konfrontation mit der Tat und den das Ermittlungsverfahren begleitenden Umständen meist überfordert ist. Er kann die Kaltschnäuzigkeit, mit der er konfrontiert wird, häufig gar nicht begreifen.

Hier hat er auch einen weiteren, klaren Nachteil: Er weiß gar nicht, was die Ermittlungsbehörden und der Haftrichter wissen. Es dürfte daher oft das Beste sein, vor oder in der Vorführung zunächst einen Verteidiger zu verlangen, der die Akten einsehen darf. Erst nach einem Gespräch mit dem Verteidiger sollte der Beschuldigte in einer solchen Lage überhaupt Angaben machen.

Nachfolgend erhalten Sie Adressen und Telefonnummern von Institutionen und Einrichtungen, die Hilfestellung leisten in Strafverfahren für die Region Stuttgart:
Anwaltskanzlei Stirnweiß, Stege & Coll., dort strafrechtlich tätig: RA Martin Stirnweiß und RA Ralf Steiner.

Sollten wir für Sie einmal nicht sofort erreichbar sein, steht der anwaltliche Notdienst in Strafsachen des Anwaltsverein Stuttgart e.V., Olgastraße 35 in 70182 Stuttgart, von Montag bis Donnerstag jeweils ab 18:00 Uhr bis 08:00 Uhr sowie durchgehend ab Freitag von 18:00 Uhr bis Montag 08:00Uhr zur Verfügung. Die Rufnummer lautet: 0711 / 236 93 06.

Oder aber Sie nutzen den Notdienst des Anwaltsverein Tübingen: 0172 / 730 7777.

Für Notfälle in anderen Regionen oder Städten erhalten Sie nachfolgend eine Auflistung der betreffenden 24 - Stunden - Notdienste der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht im Deutschen Anwaltsverein (DAV) über Internet http://www.ag-strafrecht.de, dort folgend der Navigation (Bürger- & Anwaltservice, dann Strafverteidigernotdienst).

Die allermeisten Vorführungen enden damit, dass der Haftrichter den Haftbefehl in Vollzug setzt. Vorsicht ist geboten, hier schon und sofort eine Haftbeschwerde einzulegen. Zum richtigen Zeitpunkt sollte der Verteidiger befragt werden.

Der Beschuldigte wird nun in eine Untersuchungshaftanstalt verbracht. Wer dort nicht "durchdreht", hat Nerven aus Stahl. Die nächste Möglichkeit, den Untersuchungsgefangenen auf freien Fuß zu setzen, ist nämlich die Haftprüfung.

Jeder Beschuldigte hat das Recht, jederzeit Haftprüfung zu beantragen. Damit dies allerdings nicht dazu führt, dass jeder U-Häftling ständig Haftprüfungen beantragt, hat er, nachdem die U-Haft nach einer mündlichen Haftprüfung aufrecht erhalten wurde, erst wieder Anspruch auf eine weitere mündliche Verhandlung, wenn die U-Haft mindestens 3 Monate gedauert hat und seit der letzten mündlichen Verhandlung mindestens zwei Monate vergangen sind.

Dies heißt aber nur, dass der Haftrichter nicht gezwungen ist, häufiger als in diesem Rhythmus über die Fortdauer der Untersuchungshaft mündlich zu verhandeln. Der Haftrichter kann jederzeit, auch auf einen Antrag, der noch innerhalb der genannten Fristen gestellt wurde, den Haftbefehl aufheben oder außer Vollzug setzen. Er muss dies sogar, wenn er zu der Überzeugung gelangt, dass der dringende Tatverdacht und/oder die Haftgründe nicht mehr vorliegen oder der weitere Vollzug der Untersuchungshaft unverhältnismäßig ist.

Für den Betroffenen und sein Umfeld heißt das: Das Mittel der Haftprüfung muss sehr bewusst eingesetzt werden. Es ist immer dann sinnvoll, wenn es neue Tatsachen gibt, die den Beschuldigten entlasten. Wenn die Sach- und Rechtslage unklar ist, kann eine Haftprüfung sinnvoll sein, wenn das Umfeld des Beschuldigten die Voraussetzungen schafft, die den jeweiligen Haftgrund wegfallen lassen oder auf ein Minimum reduzieren: Beispielsweise der Nachweis eines Wohnsitzes, eines Arbeitsplatzes oder das Stellen einer tat- und schuldangemessenen Sicherheitsleistung.

Wenig sinnvoll ist dieses Vorgehen dann, wenn die bisher gegen den Beschuldigten gesammelten Beweise eher für eine Verurteilung zu einer höheren Haftstrafe sprechen und die Haftgründe nicht wirklich und glaubhaft ausgeräumt werden können. Augenwischerei schadet hier nur.

In einem solchen Fall sollte auf eine schnelle Anklage und eine zügige Anberaumung des Hauptverhandlungstermines hingearbeitet werden.

Hilft die Haftprüfung nicht, hat der Untersuchungshaftgefangene die Möglichkeit, Haftbeschwerde einzulegen. Damit ruft er nach vergeblichem Ankämpfen gegen den Haftbefehl und/oder gegen seinen Vollzug das nächst höhere Gericht (hier Landgericht) an. Dieses benötigt nun die Akten, was bedeutet, dass allein für die Aktenversendung wieder Zeit vergeht, in der der Untersuchungsgefangene in Haft verbleibt und in der die Staatsanwaltschaft und/oder des Tatgericht nicht am Fall arbeiten. In diesen Fällen gehen nicht selten Wochen ins Land, bis die Sache vorankommt.

Darum sollte dieser Rechtsbehelf nur dann eingesetzt werden, wenn die Wahrscheinlichkeit, dass das Obergericht für den Untersuchungsgefangenen entscheiden wird, sehr hoch ist oder zumindest als gut angesehen werden kann. Entscheidet nämlich das Obergericht gegen den Untersuchungsgefangenen, bleibt dieser nicht nur in U-Haft, es besteht auch die Gefahr, dass die Staatsanwaltschaft oder das spätere Tatgericht, die Entscheidung des Obergerichts als vorweggenommene Bestätigung ansehen. In diesem Fall riskiert der Untersuchungsgefangene, dass seine Sache zu seinem Nachteil "betoniert" wird.

Das erklärt, warum dieser Rechtsbehelf nur sehr überlegt und nach vorherigen Rücksprache nebst dem O.K. des Verteidigers eingesetzt werden sollte.

Sitzt der Untersuchungsgefangene schon 6 Monate in Untersuchungshaft, so müssen die Akten dem Oberlandesgericht vorgelegt werden. Dieses entscheidet dann, ob die Untersuchungshaft fortgesetzt wird.


3. Tips und Hinweise für Angehörige und Freunde von Untersuchungsgefangenen in der JVA Stuttgart- Stammheim


a) Für Untersuchungsgefangene:

Privater und/oder familiärer Besuch benötigt in jedem Falle eine beim zuständigen Haftrichter oder dem Staatsanwalt zu erhaltende schriftliche Besuchserlaubnis. Weiter muss bei der Anstalt direkt vorab ein Besuchstermin vereinbart werden. In der Regel können die Besuche in einem zweiwöchigem Rhythmus zu je 30 Minuten stattfinden. Die Gespräche sind hierbei in der Regel überwacht und müssen dann in deutscher Sprache geführt werden, damit sie vom Beamten verstanden werden. Ist diese Verständigungsart nicht möglich, kann ein Dolmetscher über die Anstalt auf Staatskosten beigezogen werden.

Stellen Sie sicher, dass über bei der Anstalt erhältliche Einzahlungs- bzw. Überweisungsträger, unter Angabe des Namens des Inhaftierten und Geburtsdatums, rechtzeitig der mögliche monatliche Höchstbetrag für den Anstaltseinkauf auf dem Haftkonto gutgeschrieben wird (im Mittel erlaubt bei Strafhaft: € 51,13; U-Haft um: € 153,39).

Unter bestimmten Voraussetzungen haben mittellose Untersuchungsgefangene einen Anspruch gegen den Sozialhilfeträger auf Sozialhilfebeträge in Form eines Taschengeldes zur Finanzierung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, die nicht durch Sachleistungen der Justizverwaltung gedeckt sind (z. B. Porto, Papier, Lesematerial, etc.)

Darüber hinaus sind für etwaige Schulden, die auflaufen, Vorkehrungen zu treffen. So sollte man für den Fall, dass der Aufenthalt in der Anstalt länger dauern könnte, eine Regelung mit dem Vermieter für den Mietvertrag treffen, notfalls diesen Vertrag zeitnah kündigen. Für die Bankangelegenheiten sollte man, falls noch nicht geschehen, sich eine Bankvollmacht erteilen lassen.

Wichtig ist eine Regelung für Unterhaltsschulden. Sofern der Untersuchungsgefangene nicht in der Lage ist, weiter Unterhalt zu bezahlen, leistet das Sozialamt an die unterhaltsberechtigten Kinder bis zum 12. Lebensjahr Vorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Diesen Vorschuss fordert man vom Inhaftierten, wenn dieser wieder zahlen kann, zurück.

Wenn noch andere Schulden vorhanden sind, beispielsweise aus Ratenzahlungskäufen oder bei der Bank, sollte man möglichst rasch die Gläubiger anschreiben und um eine Stundung oder eine Ratenzahlungsvereinbarung bitten, damit die Gläubiger möglichst keine weiteren kostenverursachenden Schritte unternehmen können.

Weiterhin gibt es in einigen Bundesländern Fonds zur Regulierung von Schulden von Strafgefangenen (z.B. Traugott Bender Stiftung, über das Justizministerium Baden-Württemberg). Informationen hierüber erhält man vom Sozialarbeiter.

Insgesamt ist die Schuldenproblematik sehr wichtig. Um zu vermeiden, dass der Inhaftierte bei der Haftentlassung mit einem großen Schuldenberg konfrontiert wird, sollte er sich möglichst frühzeitig um eine absichernde Regulierung bemühen. Nicht zu vergessen ist, dass auch Pfändungen bezüglich des auf dem Konto der Anstalt für den Gefangenen verwahrten Geldes innerhalb der allgemeinen Pfändungsfreigrenzen der Zivilprozessordnung möglich sind.

Auch sollte man sich mit dem Arbeitgeber in Verbindung setzen, um eine Regelung für die Dauer der Haft treffen zu können, z.B. Ausschöpfen des Urlaubsanspruchs, dann unbezahlten "Urlaub", etc.

Falls man eine Firma hat oder sonst selbständig tätig ist, sollte für die Fortführung des Geschäftes Vorkehrungen getroffen werden, wie z.B. Bestellung eines Vertreters, usw.. Zur Leitung von Firmen aus der Haft heraus gibt es einige Besonderheiten. In der Haft können Besuche von Geschäftspartnern gemacht werden, ohne dass diese auf die Besuchszeit angerechnet werden. Auch können verschiedene Gegenstände zur Leitung des Geschäfts im Haftraum sein. Hierfür ist aber eine Genehmigung erforderlich (Antrag an den zuständigen Beamten).


b) Für Angehörige & Freunde:

Man sollte beachten, dass Privatbesuche immer vorher angemeldet werden müssen. Nur bei pünktlichem Erscheinen kann die Durchführung des Besuches gewährt werden. Die Zeitangabe des Besuchstermins bedeutet, dass man sich spätestens zu diesem Zeitpunkt am Tor 1 (Zugang JVA) einfinden müssen.

Einen ersten Besuchstermin können Sie telefonisch unter der Telefonnummer 0711-80 20-27 42 vereinbaren, alle folgenden Besuchstermine werden nur am Schalter vereinbart. Die Besuchsanmeldung ist an den Besuchstagen in der Zeit von 07.45 - 11.15 Uhr und von 12.30-16.15 Uhr besetzt. Es besteht auch die Möglichkeit für den Besucher, den Namen, die Telefonnummer und den Namen des Inhaftierten schriftlich oder per Fax (0711/80 20-27 99) zukommen lassen, man wird in der Regel von der Anstalt schnellstmöglich zurückgerufen.

Möchte man dem Inhaftierten beim Besucht Obst, Süßigkeiten, Tabakwaren und/oder ein Getränk zukommen lassen, so sollte man ausreichend €-Stücke für den Automatenverkauf in der JVA bereit halten.


  • Öffnungszeiten der JVA Stammheim:


  • Montag, Dienstag & Donnerstag:
    Einlass: 07.30 - 10.30 Uhr, Sprechzeit: bis 11.00 Uhr
    Einlass: 12.30 - 15.30 Uhr, Sprechzeit: bis 16.00 Uhr
    Mittwoch:
    Einlass: 09.00 - 10.30 Uhr, Sprechzeit: bis 11.00 Uhr
    Einlass: 12.30 - 15.30 Uhr, Sprechzeit: bis 16.00 Uhr
    Freitag:
    Einlass: 07.30 - 10.30 Uhr, Sprechzeit: bis 11.00 Uhr

  • Bücher:


  • Möchte man dem Inhaftierten Bücher zukommen lassen, bitte nur direkt vom Verlag oder Buchhandel in die Justizvollzugsanstalt senden lassen.

  • Geld:


  • Bei Überweisungen an den Inhaftierten, bitte auf folgendes Konto:

    Empfänger: Justizvollzugsanstalt Stuttgart
    Kto.-Nr.: 266 058 9
    BLZ: 600 501 01
    Kreditinstitut: Landesbank Ba-Wü
    Verwendungszweck: Name und Geburtstag des Inhaftierten
    Kontoinhaber: Name des Überweisenden

  • Kleidung:


  • Soweit der Inhaftierte eigene Kleidung tragen darf, ist aus Platzgründen die Menge der Kleidungsstücke begrenzt.

    Zugelassen für Untersuchungsgefangene sind (Höchstmenge im Haftraum):
    10 Paar Socken, 10 Garnituren Unterwäsche, 2 Schlafanzüge, 2 Paar Straßenschuhe, 1 Paar Hausschuhe, 1 Paar Sportschuhe, 2 Freizeitoberteile, 2 Freizeithosen, 2 kurze Sporthosen, 1 Mütze, 1 Schal aus Wolle, 1 Paar Handschuhe, 1 Bademantel, 2 Hosen, 1 Jacke, 1 Mantel und 1 Paar Badeschuhe.

    Zugelassen für Straf- und jugendliche Gefangene und arbeitende Untersuchungsgefangene sind:
    10 Paar Socken, 10 Garnituren Unterwäsche, 1 Paar Sportschuhe, 2 Freizeitoberteile, 2 Freizeithosen, 2 kurze Sporthosen, 1 Mütze, 1 Schal aus Wolle, 1 Paar Handschuhe, 1 Bademantel, 1 Paar Badeschuhe und 2 Schlafanzüge.

    Privatwäsche kann in der Justizvollzugsanstalt gewaschen werden (nur mit Wäschenetz). Bitte unbedingt beachten: Nur die Anzahl der Wäschestücke, die der Inhaftierte beim Besuch herausgibt, können Sie im Tausch in der Kontrollschleuse abgeben. Ohne Besuch besteht die Möglichkeit der Zusendung eines Wäschepaktes.

  • Lebensmittelpakete:


  • Der Inhaftierte kann 3x Jahr ein Lebensmittelpaket erhalten. Das Gewicht darf:

    - 5 kg beim Weihnachtspaket
    - 3 kg beim Osterpaket
    - 3 kg beim Wahlpaket

    betragen, einschließlich der Verpackung. Auf Antrag des Inhaftierten kann anstelle des Weihnachts- und des Osterpaketes ein Sondereinkauf gewährt werden. Der Inhaftierte kann über einen zusätzlichen Betrag beim Anstaltseinkauf Lebensmittel und andere Waren einkaufen.

    Zulässiger Inhalt des Pakets:

    • Gebäck

    • ohne Füllung - kein Selbstgemachtes
    • Honig/Marmelade

    • nur im Glas oder durchsichtigen Plastikbecher
      (keine selbstgemachten oder andere Brotaufstriche, nur durchsichtiger, flüssiger Honig)
    • Kaffee

    • 200 g löslicher Kaffee oder 250 g vakuumverpackter Kaffee
    • Kakao, löslicher Kakao, Milchpulver, Traubenzucker, Zucker

    • kein Würfelzucker oder Süßstoff, Kandiszucker, keine Power-Drinks, Slim-fast-Drinks
    • Kuchen

    • Rührkuchen ohne Füllung und Alkoholzusatz
    • Süßigkeiten

    • Bonbons/Schokolade ohne Füllung
      keine Pralinen, Riegel (Nuts, Mars u.ä.) Marzipan, Nougat
      keine Gummibärchen u.ä.
    • Tabakwaren

    • 160 g Tabak + 9x Blättchen oder 4 Pk. Zigaretten oder 20 Zigarren oder 30 Zigarillos
    • Tee

    • 400 g Instant-Tee (keine anderen Teearten- oder sorten)
    • Weihnachtsstollen/Panettone

    • ohne Füllung
    • Wurst/Fleisch

    • durch Räucherung haltbar gemacht (Salami, Schinken, Rauchfleisch, Hartwurst)

    Alle Artikel müssen originalverpackt sein! Keine Konservendosen! Nur die hier aufgeführten Artikel können ausgehändigt werden! Keine Mischpakete (z.B. Wäsche und Lebensmittel) Abgabe von Wahlpaketen (ohne Besuch) werden nur während den Einlasszeiten im Paket angenommen. Ein Inhaltsverzeichnis aller eingebrachten Gegenstände und der Name des Inhaftierten mit Geburtsdatum sind beizufügen.

  • Musikcassetten und CD's/Batterien:


  • Musik- und andere Cassetten, sowie CD's und Batterien dürfen Sie nicht mitbringen.

  • Radio/Fernsehgeräte:


  • Jeder Inhaftierte hat die Möglichkeit am hausinteren Kabelradio und Satelittenfernsehprogramm teilzunehmen. Von jedem Inhaftierten wird dafür eine Gebühr von seinem Konto einbehalten. Über den Anstaltseinkauf kann der Inhaftierte zusätzlich einen Walkman mit Kopfhörer und/oder einen Discman mit Kopfhörer erwerben.

  • Zeitungen/Zeitschriften:


  • Der Bezug von Zeitungen und Zeitschriften ist nur direkt vom Verlag möglich. Sie können die Zeitungen/Zeitschriften für die Inhaftierten dort bestellen.

Karger
- Rechtsanwalt -