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Für die nachstehend aufgeführten Angaben können wir keine Gewähr übernehmen. Sie dienen lediglich zur Information unserer Mandanten und sollen Ihnen einen ersten Überblick verschaffen. Eine Rechtsberatung im eigentlichen Sinn kann damit nicht verbunden sein. Die Vervielfältigung ohne Genehmigung ist untersagt.
I.
Unternehmen im Zeitalter der Dienstleistungswirtschaft:
Dienstleistungen sind zunehmend wichtige Voraussetzungen für den Ge- oder Verbrauchswert technischer Produkte. Verursacht nun aber die zu einem Produkt gehörende Dienstleistung erst einmal 50 % der Gesamtkosten, die bei der Herstellung des Produktes anfallen, dann ist für das erzeugende Unternehmen der Übergang in den Dienstleistungsbereich vollzogen.
Diese Schwelle haben die meisten Industriestaaten zwischen den Jahren 1965 und 1970 überschritten. Nach Untersuchungen des Schweizer Forschungsinstituts Prognos aus dem Jahre 1987 waren Ende der 80-er Jahre in den reichen Industrieländern bereits zwischen 55 und 75 % der Beschäftigen im tertiären Sektor der Wirtschaft, dem Dienstleistungsbereich, tätig, vgl. Monatsbericht der Deutschen Bundesbank, Heft 8, 1988, Seite 40 ff ([ 43]).
Hatten Handel, Verkehr und sonstige Dienstleistungsunternehmungen einschließlich Staat in der alten Bundesrepublik des Jahres 1960 ein Anteil an der gesamtwirtschaftlichen Leistung von gerade mal 41 %, so waren es in Deutschland des Jahres 1998 bereits rund 98 %. Im selben Jahr entfielen etwa 66 % aller Arbeitsplätze auf den Dienstleistungsbereich.
Nur noch 2 bis 7 % der Beschäftigten arbeiten in der Landwirtschaft, und von den in der Industrie Tätigen sind rund die Hälfte keine reinen Produzenten mehr. So leisten sogenannte "versteckte Dienstleistungen" zur Verarbeitung, zur Begleitung und zum Absatz der Unternehmensproduktion. Der Dienstleistungssektor ist damit der wichtigste Träger des wirtschaftlichen Wachstums.
Die Aufgaben des Dienstleistungsbereiches verlangen neben ausgeprägter Fachkenntnis, Lernbereitschaft und Flexibilität erhöhte Wachsamkeit.
Denn den auf hohem Grad technologischer Entwicklung beruhenden Systemen haftet der Nachteil zunehmender Störanfälligkeit an. Diese Anfälligkeit resultiert daraus, dass ein erhöhter Leistungsstandard konsequenterweise den erlaubten Fehlerspielraum, den ein funktionstüchtiges System verkraften kann, einschränkt. Naturgemäß bewirkt ein Fehlverhalten in einem komplexen System schadenträchtigere und damit zusammenhängend kostspieligere Folgen. (Während das überraschende Aufspringen einer Tür einer fahrenden Reisekutsche nicht unbedingt zu einem Unglück führen musste, kann der gleiche Vorgang bei einem Flugzeug die Katastrophe bedeuten).
Die Fortentwicklung der Technik bringt auch unternehmerische Abhängigkeiten von den geschaffenen technischen Instrumentarien mit sich.
- Stichwort: Spezialisierung:
In frühen Zeiten der Industrialisierung gab es jedem Ort Dienstleister, deren Arbeitsleistung genügten, um den Bedarf der jeweils Ortsansässigen zu decken
Spezialisierte Großunternehmen produzieren heute an wenigen Standorten den wesentlichen Anteil der nachgefragten Produkte. Tritt nun über einen technischen Defekt an einer Maschinenanlage eines solchen Großbetriebes eine Störung auf, hat das erhebliche Produktionsausfälle zur Folge, und zwar nicht nur in dem vom Schaden betroffenen Unternehmen, sondern der Produktionsengpass geht zu Lasten ganzer Industriezweige, die von der Anlieferung dieser Produkte abhängig sind. Dem könnte nur durch eine ausgeprägte Lagerhaltung begegnet werden.
- Stichwort: Just in time:
Aus Platzmangel, Wettbewerbsaspekten oder sonstigen Kostengründen gehen allerdings immer mehr Unternehmen dazu über, die Lagerhaltung auf das Nötigste zu beschränken. Anstelle der früheren aufwendigen Vorratshaltung treten just in time-Verträge mit Zubehörbestellern, in denen genaue Stückzahlangaben und Liefertermine festgeschrieben sind.
Dies bedingt, dass neben einer verlässlichen Technik ein hohes Maß an Flexibilität, eine ausgereifte Logistik und eine reibungslose Ablaufkoordination zwischen den Vertragspartnern mit seinen verschiedenen Fragen voraussetzt.
Der Mensch muss als Koordinator in solchen Zusammenhängen eine Vielzahl von Entscheidungen treffen. Somit kommt dem "lean management" in einer modernen Organisationsstruktur eine herausragende Bedeutung zu. So versuchen die Hersteller wie z. B. Autohersteller die Schwächen der just in time-Modelle durch sogenannte Industrieparks auszuschließen. Dabei fabrizieren Zulieferer in unmittelbarer räumlicher Nähe des Herstellers Module des Endprodukts (u. a. komplette Armaturentafeln).
- Stichwort: Risiko:
Der in einem Unternehmen Verantwortliche muss in der vorgeschilderten Situation tagtäglich Entscheidungen über bestimmte Vorhaben treffen, unter Prüfung des Für und Widers. Fakten, Daten, eigene Erfahrungen und der Rat sachkundiger Dritter helfen hierbei.
Die überwiegende Anzahl der Entscheidungen , die in einem Unternehmen getroffen werden, bleiben ohne Abweichung der Erwartung. Dennoch kann ein Entscheidungsträger nie mit Gewissheit im voraus wissen, ob die von ihm prognostizierten Erwartungen tatsächlich Wirklichkeit werden. (Wird der Markt das neue Produkt im erhofften Umfang annehmen? Sind die eingeleiteten Rationalisierungsmaßnahmen ausreichend, um wettbewerbsfähig zu bleiben? War die Entscheidung für den Erwerb des Großrechners x und nicht für den Typ y richtig?)
Dieses, selbst bei einer sachgerecht gründlichen vorbereiteten Entscheidung verbleibende Ungewissheitspotential wird Restrisiko genannt. Unter Risiko wird allgemein die Gefahr des Misslingens eines Vorhabens verstanden, also die Möglichkeit, dass ein angestrebtes Ziel nicht ganz oder überhaupt nicht erreicht wird (Handwörterbuch der Wirtschaftswissenschaft: HdWW, Stuttgart 1988, Bd. 6, Stichwort: Risiko und Ungewissheit). Es gibt vielerlei theoretische Betrachtungsweisen zu diesem Begriff. In einer Gesamtbetrachtung wird der Begriff "Risiko" wohl als Gefahr einer Fehlentscheidung mit der Folge eines Schadens zu definieren sein.
Das Risiko wird eben durch die Entscheidung begründet und tritt dann nach der Entscheidung als Problem auf. Die Entscheidung selbst kann dabei sowohl in aktivem Handeln bestehen als auch passiv durch unbewusstes Unterlassen, getroffen werden (ein betriebliches Risiko wird gänzlich oder in seiner vollen Dimension verkannt und aus diesem Grunde verbleibt das eigentlich erforderliche Handeln).
Diese Definition ist hier heranzuziehen, da sie auch das strafrechtliche Risiko umfasst. Denn "Fehlentscheidung" ist auch das fahrlässige oder vorsätzliche Fehlverhalten eines Mitarbeiters und "Schaden" im Sinne der vorgestellten Risikobeschreibung umfasst ebenfalls die objektiven Tatbestandsmerkmale der in Frage kommenden Straf- und Ordnungswidrigkeitennormen.
Der Reduzierung von Risiken im Produktbereich dient die Qualitätssicherung mit ihren zahlreichen Kontrollen.
Dies ist auch von erheblicher Bedeutung, da von der Planungsphase über die Realisierungsphase zur Nutzungsphase eines Produkts viele Fehlerquellen denkbar sind, die u. U. weitreichende Folgen nach sich ziehen.
Neben unternehmerischen und reinen Risiken gibt es im allgemeinen Sprachgebrauch noch Konstellationen, die gleichfalls mit "Risiko" bezeichnet werden. Es handelt sich dabei jedoch eher um Situationen, wo ein Unbehagen einzelner Personen oder Gruppen auf Informations- oder Wissensmangel zurückzuführen ist. Diese empfundenen Risiken spielen hier im weiteren keine Rolle.
Um eine nicht unvernünftige Risikobereitschaft innerhalb des Unternehmens zu fördern, gehen immer mehr Unternehmen dazu über, den Betriebsangehörigen verstärkt Verantwortung zu übertragen, und zwar kollektive Verantwortung in kleinen Mitarbeitergruppen. Auf diese Weise soll der Einzelne das Endprodukt, an dem er mit seiner Arbeit beteiligt ist, nicht aus dem Auge verlieren, und so die Folgen des eigenen Fehlverhaltens beobachten können.
- Stichwort: Leistungs- und Entscheidungsdruck:
Die durch die weltweit kurzen Informationswege geschaffene Beschleunigung des Informationstaktes hat auch erhebliche Auswirkungen auf das Wirtschaftsleben. Die Abstände zwischen dem Anfall von Problemsituationen und dem Erfordernis nach Entscheidungen haben sich erheblich verkürzt.
Dadurch sind die Entscheidungsträger in den Unternehmen gezwungen, immer schneller zu agieren und reagieren. Hinzukommend werden die Entscheidungsprozesse mit fortschreitender Technik immer komplexer und in ihren Auswirkungen weitreichender.
Allein schon der daraus resultierende zeitliche Leistungs- und Entscheidungsdruck sowie die Vielzahl an notwendigen Problemlösungen forciert das Risiko der Fehlentscheidung. Häufig liegt das Risiko gerade auch im Verlust seiner individuellen Beherrschbarkeit, so dass als Schutzinstrumentarium in erster Linie die frühzeitige Gefahrerkennung und deren Vorbeugung, das sog. risk-management übrig bleiben, (Orio Giarini, "Die wirtschaftliche Funktion der Versicherung in der neuen Dienstleistungsökonomie", Vortrag vom 18.06.1987, vor der 530. Mitgliederversammlung des Versicherungswissenschaftlichen Vereins Hamburg e.V., Den Umfang des risk-managements glaubhaft für Führungskräfte der Wirtschaft auf 50 % aller von ihnen getroffenen Entscheidungen).
Die im eigentlichen Verständnis zur Entlastung des Menschen bestimmte Fortentwicklung der Technik, hat also genau für diesen Personenkreis eine bedenklich gegenteilige Wirkung entfaltet. Die Verantwortungsträger haben also immer weniger Zeit, Entscheidungen reifen zu lassen und die Muße, schöpferisch tätig zu werden. Während früher der Werktag eines Arbeitnehmers oft erst nach 14 bis 16 Stunden zu Ende ging, arbeitet heute der Unternehmenskopf unter hohem Leistungsdruck und erheblichem Zeitaufwand, während der Freizeitanteil für die Mitarbeiter in den Betrieben ständig steigt.
- Stichwort: Unternehmen und Gesellschaft:
Vor diesem geschilderten Hintergrund agieren die Unternehmen. So müssen diese sich, um mit ihren Produkten wettbewerbsfähig zu bleiben, einerseits mit den Errungenschaften der wissenschaftlichen Disziplinen auseinandersetzen, andererseits besteht ein enges Beziehungsgefüge zur Umwelt.
Verstärkt müssen gesellschaftliche Interessen berücksichtigt werden, um marktfähig zu bleiben. Nur ein Handeln unter gesellschaftlicher Akzeptanz führt auch zu Abnehmern aus eben diesen gesellschaftlich relevanten Kreisen.
Um sich mit den gesellschaftlichen Zielen aber arrangieren zu können, muss sich ein Unternehmen nach außen öffnen. Diese gewollte Interaktion lässt sich in erster Linie über die Betriebsangehörigen erreichen, denn ein Unternehmen kann auch als die Summe aller in ihm tätigen Einzelpersonen angesehen werden.
Der Mitarbeiter wird somit zum Mittler zwischen Markt- und Unternehmen. Denn er ist nicht nur Betriebsangehöriger, sondern auch Anhänger anderer gesellschaftlicher Gruppen.
Die Verwertung gesellschaftlicher Eindrücke ist damit um so stärker, je intensiver sich die Unternehmensleitung mit seinen Mitarbeitern beschäftigt. (Lebendiges Beispiel der Textilhersteller Esprit, vgl.: Wirtschaft, Zeitschrift für Marketing, 1/1988, "Welcher Führungsstil passt zum Marketing von heute", Seite 34 ff).
Aufgabe des Unternehmens ist es nun, diese von den Mitarbeitern in das Unternehmen getragenen Ideen unverzüglich umzusetzen, mithin gewinnbringend Fremdenbedarf individuell zu decken. Der Erfolg des wirtschaftlichen Einsatzes hängt damit entscheidend von dem jeweiligen Reaktionsvermögen,, also der Flexibilität im Unternehmen ab.
Wo aber unter Zeitdruck gearbeitet wird, kann der Eintritt von Fehlern nie ausgeschlossen werden. Hinzu kommt, dass die immer komplexer werdende Entscheidungs- und Handlungsabläufe die Wahrscheinlichkeit von Fehlleistungen und Fehlentscheidungen erhöhen. Damit aber lassen sich auch die strafrechtlichen Risiken eines Unternehmens, weder von einer Geschäftsleitung noch von den Betriebsangehörigen von vornherein absehen oder kalkulieren.
II.
Unternehmen und Betrieb:
Die juristische Umschreibung der planvoll organisierten Wirtschaftseinheit "Betrieb" ist komplex und - nicht nur für den Rechtslaien - kompliziert.
"Betrieb" wird danach definiert als eine, gleich in welcher Rechtsform auf Dauer angelegte, meist auch räumlich zusammengefasste organisatorische Einheit von Personen und Sachmitteln unter einheitlicher Leitung zu dem arbeitstechnischen, nicht notwendig gewinnorientierten Zweck, bestimmte Leistungen materieller oder immaterieller Art zu erzeugen oder zur Verfügung zu stellen. (Vgl.: Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch und Nebengesetze, 49. Auflage, München 1999, § 14 Rd.-Nr. 8).
Trotz dieser Bandwurmdefinition ist der Rechtswissenschaft bisher nicht geglückt, einen für unser ganzes Recht gültigen Unternehmensbegriff zu entwickeln. So wird der Begriff "Unternehmen" weiter je nach Sinn und Zweck eines Gesetzes unterschiedlich gebraucht, den allgemeinen Rechtsbegriff "Unternehmen" gibt es nicht.
Im Strafrecht ist eine hierarchische Unterscheidung von Betrieb und Unternehmen unerheblich:. Mehr noch: Die Regelung der strafrechtlichen Organhaftung (§ 14, Abs. 2, Satz 2 StGB) sieht sogar die Gleichstellung von Betrieb und Unternehmen ausdrücklich vor (noch weitergehend: § 130, Abs. 2 OWiG). An diesem Verständnis ändert auch die Formulierung des § 5 Nr. 7 StGB nichts, der die strafrechtlichen Folgen einer Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Ausland regelt. Hier wird nur auf den ersten Blick im Gesetzestext zwischen Betrieb und Unternehmen unterschieden.
So gilt das Deutsche Strafrecht, unabhängig vom Recht des Tatorts, für die Verletzung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eines im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes liegenden Betriebes, eines Unternehmens, das dort seinen Sitz hat oder eines Unternehmens mit Sitz im Ausland, das von einem Unternehmen mit Sitz im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes abhängig ist und mit diesem einen Konzern bildet.
Diese Nebeneinanderstellen von "Betrieb und Unternehmen" in § 5 Nr. 7 StGB ist nicht als rechtlich relevante Wortwahl zu verstehen. Es scheint vielmehr allein auf der Absicht des Gesetzgebers zu beruhen, eine zu häufige Wiederholung des Wortes "Unternehmen" zu vermeiden. Mit dieser Handhabung macht der Gesetzgeber aber gerade auch wieder deutlich, dass nach seinem Verständnis im Strafrecht keine Rangunterschiede zwischen "Unternehmen" und "Betrieb" bestehen. Diese Folgerung lässt sich auch aus § 11, Abs. 1, Nr. 6 StGB ziehen. Nach der Legaldefinition dieser Norm bedeutet "Unternehmen" im strafrechtstechnischen Sinne Versuch und Vollendung einer Tat.
Wobei man beachten muss, dass nach dem allgemeinen Sprachverständnis wohl "Unternehmen" stets mehr als ein "Betrieb" gewesen ist, das als größere Wirtschaftseinheit immer die kleinere mitumfasst.
So sprechen wir beispielsweise von Unternehmenszielen, Unternehmenspolitik, Unternehmensforschung und Unternehmertum. Es handelt sich um Begriffe, die alle einen weiten, wirtschaftlichen Zweck betreffen. Dagegen richten sich Betriebsrat, Betriebsklima, Betriebsferien, Betriebsstätte und Betriebsunfall stärker an den internen Betriebsabläufen aus.
Vor diesem sprachlichen Hintergrund lässt sich auch nachvollziehen, warum in der er juristischen Kommentatur "Betrieb" als technisch - organisierte, "Unternehmen" aber als rechtlich - wirtschaftliche Einheit verstanden wird.
So kann also ein Unternehmen aus mehreren produkttechnischen Einrichtungen, sprich Betrieben, bestehen, nicht aber ein Betrieb aus mehreren Unternehmen (vgl. die aktienrechtliche Legaldefinition in § 18 AktG; siehe auch die kartellrechtliche Verwendung des Begriffs "Unternehmen" in § 23 GWB, der jede auf Produktion von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen ausgerichtete Tätigkeit im Geschäftsverkehr umfasst). Mehrere Unternehmen (nicht Betriebe) können wiederum zu einem Konzern zusammengefasst werden.
III.
Die Betroffenen im Unternehmen:
1. Unternehmer:
In der juristischen Betrachtungsweise ist Unternehmer der, welcher eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Nachhaltiges Handeln, Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und die Absicht, Einnahmen zu erzielen, bilden aus der Sicht des Umsatzsteuerrechts weitere Voraussetzungen eines Unternehmers (vgl.: § 2, Abs. 1 UStG). Im Grunde findet sich hier dieselbe Umschreibung, wie wir sie schon bei der Behandlung der juristischen Definition von "Betrieb" und "Unternehmen" kennengelernt haben. Es handelt sich um eine rein rechtliche Interpretation, die die hervorragende Bedeutung des Unternehmers als Menschen mit all seinen Stärken und Schwächen nicht berücksichtigt. Gerade der menschliche Aspekt aber ist von erheblicher Bedeutung für das strafrechtliche Risiko in einen Unternehmen.
2. Manager:
Für den Begriff des "Managers" findet sich im Unterschied zu dem des Unternehmers keine gesetzliche Definition.
Manager sind im Sinne einer Unterscheidung von Eigentümer-Unternehmen und Angestellten- bzw. Organ-Unternehmen die beauftragten Unternehmensleiter. Sie stehen als Organmitglieder juristischer Personen, sofern sie nicht aufgrund maßgeblicher Kapitalbeteiligung das Unternehmen entscheidend beeinflussen und damit den Unternehmern zuzurechnen sind, soziologisch betrachtet, auf der obersten Stufe der Mitarbeiter-Pyramide
Wie steht es mit Angehörigen der zweiten oder dritten Unternehmensebene, die sich vielfach auch als Manager verstehen. Ist eine Zuordnung der Manager zu den leitenden Angestellten möglich? Wohl eher nein, denn da die leitenden Angestellten eine Sondergruppe der Unternehmerschaft darstellen, können Organmitglieder aufgrund der ihnen obliegenden Aufgaben und Kompetenzen keine leitenden Angestellten sein (so auch die im juristischen Schrifttum herrschende Meinung: Hueck-Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts, Bd. I, 7. Auflage, Berlin 1963, § 16 IV; Arthur Nikisch, Arbeitsrecht, Bd. I, 3. Auflage, Tübingen 1961, § 17 II, 1; Günter Schaub, Arbeitsrecht, Handbuch, 9. überarbeitete Auflage, München 2000, Seite 83).
Die den Organen juristischer Personen zustehenden Weisungsrechte und deren Ausübung im Unternehmensinteresse führen häufig zu Interessenskollisionen mit der Arbeitnehmerschaft. Als Prinzipale der Gesellschaft können die Manager daher nicht zur Gruppe der leitenden Angestellten gehören.
Eine Zuordnung der Manager zu den leitenden Angestellten ist also aus den genannten Gründen nicht praktikabel. Sie sind die zur Unternehmensführung beauftragten Personen, die alle Unternehmerfunktionen - bis auf die der Kapitalgebung - inne haben, und sind keine Arbeitnehmer. Auch die Deutschen Gerichte verstehen sie nicht als Arbeitnehmer (vgl.: BSG NJW 1961, Seite 1134 ff; BGH NJW 1991, Seite 1270; BGHZ 10 187 ff (191); BGHZ 12, 1 ff. (8); BGHZ 36, 142 ff.. (143 f); BAG AP 1 2 § 197 BGB; BAG AP 1 zu § 38 GmbHG).
3. Leitende Angestellte/Führungskräfte:
Zwar gibt es seit der Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes im Jahre 1972 erstmals eine gesetzliche Definition wer leitender Angestellter ist (vgl.: § 5 Abs. 3 BetrVG).
Diese dort gewählte funktionelle Definition führte in dem betroffenen Kreis jedoch zu regelmäßigen Abgrenzungsschwierigkeiten.
Innerhalb der laufenden Rechtsprechung ist im Zweifel leitender Angestellter, wer
a) bereits bei der letzten Betriebswahl den leitenden Angestellten zugeordnet wurde (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 BetrVG);
b) einer Leistungsebene angehört, auf der überwiegend leitende Angestellte vertreten sind (§ 5 Abs. 4 Nr. 2 BetrVG);
c) ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte des Unternehmens üblich ist. Bleiben Zweifel, soll ein regelmäßiges Arbeitsentgelt, das das 3-fache der Bezugsgröße nach § 18 des 4. Buches des Sozialgesetzbuches übersteigt, ausschlaggebend sein.
Hinzugetreten ist die neue Bezeichnung der Führungskräfte. Die Union der leitenden Angestellten (ULA) beschreibt diejenigen Arbeitnehmer als Führungskräfte, die
- eigenverantwortlich Führungsaufgaben in den Unternehmen wahrnehmen,
- über eine hochqualifizierte Berufsausbildung verfügen, in der Mehrzahl der Fälle über einen Hochschulabschluss,
- nicht den Regelungen der Arbeitszeitordnung unterliegen,
- einen nicht tarifbezogenen Einzelarbeitsvertrag beziehen und etwa das 1 1/2-fache des Durchschnittseinkommens und mehr verdienen.
Wenngleich es auch noch keine gesetzliche Definition für Führungskräfte gibt, so existiert doch eine amtliche Begriffsbestimmung.
1. Arbeitnehmer
"sind die, die Kraft besonderer Vertrauensstellung zum Arbeitgeber eine für Bestand und Entwicklung des Unternehmens entscheidende Schlüsselposition einnehmend, in dem sie bedeutende Arbeitgeberfunktionen ausüben, z. B. als Geschäftsführer, Vorstandsmitglied, Betriebsleiter, Prokurist, Betriebsabteilungsleiter etc. oder
- die hochqualifizierte Arbeit planender, prüfender, entwerfender, forschender oder beratender Art, in erster Linie auf eigener Entschlusskraft beruhend mit erhöhter Verantwortung ausführen".
Schätzungen der Zentralstelle für Arbeitsvermittlung gehen aufgrund alter Berechnungen davon aus, dass die entsprechende Zahl von Führungskräften gegenwärtig um die 450.000 Manager schwankt.
Die Kriterien "entscheidende Schlüsselposition", "bedeutende Arbeitgeberfunktion" und "hochqualifizierte Arbeit" lassen den Rückschluss zu, dass die Arbeitsverwaltung unter "Führungskraft" nur Manager und leitende Angestellte der ersten Ebene versteht. Ein einfacher Zahlenvergleich stützt diese Einschätzung:
Der Anteil leitender Angestellter in der privaten Wirtschaft der BRD liegt bei 2 % der Gesamtbeschäftigtenzahl. Das waren bei rund 27,7 Mio. Beschäftigten im Jahre 1989 vgl. Statistisches Jahrbuch 1991 für das Vereinte Deutschland, Statistisches Bundesamt (Hrsg.) Wiesbaden 1991, Seite 113) ca. 420.000 Personen, die alle als Führungskräfte anzusehen sind. Also ein doppelt so großer Personenkreis als von der Arbeitsverwaltung für das Jahr 1988 erhoben (vgl.: KARRIERE Nr. 15/16 von 15.04.1988, K 1: 200.000 bis 220.000 Führungskräfte).
In strafrechtlicher Hinsicht ist nun der Kreis der Führungskräfte um ein wesentliches größer.
2. Aufsichtsrat:
a) Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft (AG):
Zum strafrechtlich haftenden Personenkreis zählt auch der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft (AG). In der Konzeption des Aktienrechts ist der Aufsichtsrat das zur Sachverständigenkontrolle der Geschäftsleitung berufene Organ, wobei die dem Aufsichtsrat im Zuständigkeitsgefüge der AG zugewiesene Funktion durch seine wichtigsten Aufgaben bestimmt wird: Wahl, Überwachung und - falls erforderlich - Abberufung des Vorstands.
Die Überwachungspflicht des Aufsichtsrats ist durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich zum 01.05.1998 (Bundesgesetzblatt BGBl. I, 786) das sog. KonTraG deutlich verschärft worden. So ist das Aufsichtsgremium jetzt verpflichtet darauf hinzuwirken, dass der Vorstand tatsächlich ein wirksame- Risiko Management-System für das System einrichtet. Dabei bestimmt § 116 Aktiengesetz, dass für die Sorgfaltspflicht und die Verantwortlichkeit eines Aufsichtsratsmitglieds die Regelung für Vorstandsmitglieder (§ 93 AktG) entsprechend gilt. So haften die Aufsichtsratsmitglieder bei einer schuldhaften Sorgfaltspflichtverletzung für den eingetretenen Schaden (vgl.: §§ 116 93, 117 Abs. 2, 318 Abs. 2 317 AktG; Uwe Höffer, AktG 4. Aufl., München 1999, § 116 Rd.-Nr. 2 ff).
Als strafrechtliche Sanktionen gegen Aufsichtsratsmitglieder wegen schuldhafter Pflichtverletzung seien hier nur genannt:
- die unrichtige Darstellung der Gesellschaftsverhältnisse einschließlich ihrer Beziehung zum verbundenen Unternehmen (§ 400 AktG: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe);
- Verletzung von Geheimhaltungspflichten (§ 404 AktG: Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe);
- falsche Darstellungen in Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüssen oder Lageberichten;
- ebenso unrichtige Auskünfte an den Wirtschaftsprüfer bzw. Abschlussprüfer (§ 331 HGB: Freiheitsstrafe bis 3 Jahre oder Geldstrafe);
- Verstöße gegen Bilanzierungs- oder Bewertungsvorschriften wie z. B. die Vorschriften zur Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses (§ 344 HGB - § 3344 Abs. 3 HGB: Ordnungswidrigkeiten, geahndet mit Geldbuße bis zu e 25.000.00).
b) Das Aufsichtsorgan der GmbH:
Bei allen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die regelmäßig weniger als 500 Arbeitnehmer beschäftigen, steht den Gesellschaftern frei, ob im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden soll, dass ein dem Aufsichtsrat vergleichbares Gremium ernannt wird oder nicht (vgl.: § 77 Abs. 1 BetrVG: Pflicht bei mehr als 500 Arbeitnehmern; bei weniger Arbeitnehmern gilt § 52 GmbHG). Falls ein Aufsichtsrat vorgesehen ist, werden eine Reihe von Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar sein, wenn im Gesellschaftsvertrag der GmbH nichts anderes vereinbart ist. Lediglich die Publizitätspflicht (Bekanntmachung im Bundesanzeiger) oder in öffentlichen Blättern (Zeitungen) gem. § 52 Abs. 2 GmbHG ist zwingendes Recht.
Das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungs-Ergänzungsgesetz gelten für die GmbH grundsätzlich ebenso wie für die AG. Diese Gesetze sollen sicherstellen, dass eine Mitbestimmung der Arbeitnehmer gewährleistet ist. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats, dem nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen angehören dürfen, ist der AG (bzw. Der GmbH) zur sorgfältigen und gewissenhaften Erfüllung der diesem Organ übertragenen Aufgaben verpflichtet und haftet bei Verletzung dieser Pflicht auf Schadensersatz. Zu diesen Pflichten gehört u. a. auch die Überwachung der Geschäftsführung gem. § 111 Abs. 1 Akt.
Der Betriebsbeauftragte hat nur für die Erfüllung seiner Überwachungs-, Aufklärungs- und Initiativpflichten einzustehen und ist nicht verpflichtet, den Eintritt bestimmter strafrechtlicher Erfolge zu verhindern. All dies weder zu seinen gesetzlich definierten Aufgabenbereichen gehört, noch er die dafür erforderliche Entscheidungsbefugnis besitzt. Die Betriebsbeauftragten werden daher als "Überwachungsgaranten" angesehen.
Innerhalb der Unternehmen spielen die Umweltschutzbeauftragten, der Sicherheitsbeauftragte sowie der Datenschutzbeauftragte eine große Rolle.
Probleme in der strafrechtlichen Verantwortung ergeben sich insoweit in der Regel bei rechtzeitigem Tätigwerden und pflichtgemäßer Anzeige der Probleme an die Geschäftsleitung nicht. Die Verantwortung wird auf die Geschäftsleitung verlagert.
Martin Stirnweiß
- Rechtsanwalt -
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