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Für die nachstehend aufgeführten Angaben können wir keine Gewähr übernehmen. Sie dienen lediglich zur Information unserer Mandanten und sollen Ihnen einen ersten Überblick verschaffen. Eine Rechtsberatung im eigentlichen Sinn kann damit nicht verbunden sein. Die Vervielfältigung ohne Genehmigung ist untersagt.
Lauf des Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft oder Bußgeldstelle
Bei der Staatsanwaltschaft (oder bei der Bußgeldstelle) kann das Verfahren auf verschiedene Arten erledigt oder fortgeführt werden:

- Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren einstellen gemäß § 170 oder § 173 StPO ohne Bußgeldzahlung oder - nach voriger Anhörung des Beschuldigten - gemäß § 153 a StPO gegen Zahlung einer Buße. Im Falle der Einstellung gegen Zahlung einer Buße ist regelmäßig Abstimmung mit dem Verteidiger erforderlich.

- Auch kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren im Hinblick auf eine in Rede stehende Straftat - auch im Verkehrsbereich, etwa wegen einer fahrlässigen Körperverletzung - einstellen und wegen einer eventuell gegebenen Ordnungswidrigkeit, z.B. wegen Geschwindigkeitsüberschreitung etc., das Verfahren an die Bußgeldstelle, die für die Verfolgung insoweit zuständig ist, abgeben, die wiederum ihrerseits auch das Bußgeldverfahren einstellen oder eben einen Bußgeldbescheid erlassen kann.

Stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht ein, so kommt es zur Erhebung der Anklage oder Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls beim Amtsgericht.


Martin Stirnweiß
- Rechtsanwalt -