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Für die nachstehend aufgeführten Angaben können wir keine Gewähr übernehmen. Sie dienen lediglich zur Information unserer Mandanten und sollen Ihnen einen ersten Überblick verschaffen. Eine Rechtsberatung im eigentlichen Sinn kann damit nicht verbunden sein. Die Vervielfältigung ohne Genehmigung ist untersagt.
Die Beiträge sind aus Gründen der Übersichtlichkeit und Verständlichkeit einschließlich des Sachverhaltes stark vereinfacht und verkürzt dargestellt. Ob die zitierte Rechtsprechung auf Ihren Fall anwendbar ist, bleibt ebenso vorbehalten, wie eine mögliche Änderung oder Abweichung durch andere Gerichte, Kammern oder Senate. Eine Haftung allein aufgrund der Beiträge ist ausgeschlossen. Für eine Beratung oder weitergehende Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Zahlungspflicht der Berufsgenossenschaft bei einem Arbeitsunfall auch dann, wenn sich der Versicherte einem besonders hohen Risiko aussetzt [nicht amtlich]
Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 12.04.2005 - B 2 U 11/04 R
Hintergrund war der Unfall eines Arbeiters, der durch brennende Verdünnungsmittel ums Leben gekommen war. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte Hinterbliebenenleistungen mit der Begründung ab, der Versicherte habe den Unfall selbstverschuldet herbeigeführt, da die Polizei an Unfallort Zigarettenkippen gefunden hatte.
Ein Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen besteht dann, wenn der Unfall des Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit eintritt. Hierfür muss zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ein sachlicher Zusammenhang bestehen. Diesen Zusammenhang bejahte das Gericht im vorliegenden Fall. Der Umstand, dass der Verstorbene sich eine Zigarette angezündet hatte, lasse den Anspruch nicht entfallen, da er hierfür die Tätigkeit nicht oder nur unwesentlich kurz unterbrach.
Auch das zweifelsohne unvernünftige Verhalten führe - so das BSG weiter - zu keinem anderen Ergebnis. Auch leichtsinniges oder unbedachtes Verhalten sei vom Versicherungsschutz umfasst. Dieser entfalle ausnahmsweise nur dann, wenn die Folgen des Unfalls nicht mehr aus die versicherte Tätigkeit zurückgeführt werden könnten.
Zahlungspflicht der Berufsgenossenschaft bei einem Arbeitsunfall auch dann, wenn die versicherte Tätigkeit nicht die ausschließliche, aber wesentliche Urasche für die gesundheitlichen Folgen ist [nicht amtlich]
Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R
Das Gericht hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem durch schweres Heben eine Hirnblutung hervorgerufen wurde, welche zu weiteren Folgeerkrankungen geführt hatte. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Ansprüche des Versicherten mit der Begründung ab, es läge kein Unfall vor. Außerdem hätte die Blutung auch durch andere Ereignisse hervorgerufen werden können.
Ein Arbeitsunfall nach § 8 I 2 SGB VII ist ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, welches zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt und in Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht. Hierbei macht es nach Ansicht des BSG keinen Unterschied, ob die Folge des Unfalls sichtbar ist oder nicht. Das Kriterium der "äußeren" Einwirkung diene - in Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerwG - lediglich dazu, krankhafte Vorgänge im Inneren des Körpers auszuschließen.
Ferner sei das Heben zumindest wesentliche Mitursache für die Blutung gewesen. Möglicherweise ebenfalls vorhandene Faktoren wie eine genetische Veranlagung seien so lange unerheblich, wie sich nicht von überragender Bedeutung für den Schaden seien.
Anspruch eines Rentners auf Krankenversicherungsleistungen erlischt nicht durch Umzug in ein Mitgliedstaat der Europäischen Union.
Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 05.07.2005 - B 1 KR 4/04 R in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung
Geschäftsführer einer GmbH sind als selbständig Erwerbstätige dann rentenversicherungspflichtig, wenn sie keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und im Wesentlichen nur für die GmbH tätig sind [nicht amtlich]
Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 24.11.2005 - B 12 RA 1/04 R
Das BSG hatte über die Rentenversichrungspflicht eines klagenden Alleingesellschafters und alleinigen Geschäftsführers einer GmbH zu entscheiden, der keine Mitarbeiter beschäftigt. Die GmbH war nur für einen Auftraggeber, eine GmbH & Co. KG tätig.
Die Versicherungspflicht des Geschäftsführers ergibt sich aus § 2 Nr. 9 SGB VI. Hiernach sind selbständig Tätige dann versicherungspflichtig, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt 400 € monatlich übersteigt und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Hierbei macht es nach Ansicht des Gerichts keinen Unterschied, ob der Auftraggeber keine natürliche, sondern - wie im vorliegenden Fall - eine juristische Person ist. Eine abhängige Beschäftigung liegt, so das BSG weiter unter Verweis auf seine ständige Rechtsprechung - nicht vor.
Auch neue Behandlungsmethoden müssen von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden [nicht amtlich]
Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschl. vom 06.12.2005 - 1 BvR 347/98
Der Entscheidung des BVerfG liegt die Verfassungsbeschwerde eines Patienten zu Grunde, der an progressiver Muskeldystrophie leidet. Er verlangte von seiner Krankenkasse die Übernahme der Kosten einer Therapie, welche medizinisch umstritten ist. Andere medizinische Methoden existieren nicht.
Die Versagung der Kostenübernahme verstößt im vorliegenden Fall nach Auffassung des BVerfG gegen Art.2 I, II 1 GG in Verbindung mit dem grundgesetzlichen Sozialstaatsprinzip. Der Schutz des Einzelnen in Fällen der Erkrankung sei Grundaufgabe des Staates. Zwar lasse sich hieraus kein verfassungsmäßiger Anspruch auf eine bestimmte Behandlung ableiten, in besonderen Fällen aber müssen die bestehenden Gesetze zu Gunsten des Versicherten ausgelegt werde.
So könne es gerade bei lebensbedrohlichen Krankheiten geboten sein, auch die Kosten für umstrittene Behandlungsmethoden zu übernehmen. Dies gilt besonders dann, wenn es an alternative Behandlungen fehlt, die dem allgemein anerkannten Stand entsprechen. Voraussetzung sei aber, dass die von Versicherten gewählte Art der Behandlung eine Aussicht auf Heilung biete oder zumindest positiven Einfluss auf den Krankheitsverlauf habe.
Keine Sperrzeit bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages dann, wenn ansonsten die Kündigung aus nicht verhaltensbedingten Gründen droht [nicht amtlich]
Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 12.07.2006 - B 11a AL 47/05 R
Das BSG hatte den Fall eines Arbeitnehmers zu entscheiden, dessen Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag endete. Er erhielt eine Abfindung und wurde vor Ende des Vertrages unter Lohnfortzahlung freigestellt. Ohne Unterzeichnung des Aufhebungsvertrages wäre eine Kündigung des Arbeitnehmers aus betrieblichen Gründen unumgänglich und sozial gerechtfertigt gewesen. Sein Antrag auf Arbeitslosengeld wurde für die Zeit unmittelbar nach Ende des Arbeitsvertrages wurde aufgrund Sperrzeit abgelehnt.
Zumindest für die Zeit ab dem vertraglich vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses erfüllte der Kläger, so die Ausführungen des BSG, die Voraussetzungen der §§ 117 ff SGB III auf Arbeitslosengeld (Arbeitslosigkeit, Meldung, Anwartschaftszeit). Dieser Anspruch ruht im vorliegenden Fall auch nicht wegen Sperrzeit. Nach § 144 I SGB III ruht der Anspruch des Arbeitnehmers, wenn dieser sich ohne wichtigen Grund versicherungswidrig verhalten, insbesondere wenn er das Beschäftigungsverhältnis gelöst hat.
Ein solcher wichtiger Grund liegt nach Ansicht des BSG aber vor, wenn der Arbeitgeber mit einer objektiv rechtmäßigen Kündigung droht und dem Arbeitnehmer die Hinnahme dieser Kündigung nicht zuzumuten ist. Vorliegend hätte der Kläger die Kündigung nicht abwarten müssen, da in diesem Fall Nachteile für das berufliche Fortkommen zu befürchten gewesen wären. Allein die Sicherung einer Abfindung kann einen wichtigen Grund für den Arbeitnehmer darstellen.
Keine Sperrzeit, wenn mit der Aufgabe eines unbefristeten Arbeitsvertrages zu Gunsten eines befristeten Vertrages die Erweiterung der beruflichen Einsatzmöglichkeiten verbunden ist [nicht amtlich]
Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 12.07.2006 - B 11a AL 55/05 R
In diesem "Sperrzeitfall" wurde einer Arbeitnehmerin Arbeitslosengeld mit der Begründung verweigert, sie habe ihre Arbeitslosigkeit grob fahrlässig herbeigeführt, da sie eine unbefristetes Arbeitsverhältnis für ein befristetes aufgegeben habe. Ihr wäre zuzumuten gewesen, das erste Vertragsverhältnis so lange fortzuführen, bis sie ein anderes unbefristetes gefunden hat. Tatsächlich hatte die Klägerin für einen bereits unterzeichneten befristeten Vertrag gekündigt, der
Der Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld würde nach § 144 I SGB III wegen Sperrzeit dann ruhen, wenn sie sich ohne wichtigen Grund versicherungswidrig verhalten, insbesondere wenn er das Beschäftigungsverhältnis gelöst hätte.
Die Klägerin habe, so das Gericht in seinen Ausführungen, ihre Arbeitslosigkeit durch die Kündigung grob fahrlässig herbeigeführt. Allerdings könne sie sich in diesem Fall auf einen wichtigen Grund gerufen, da mit dem (übergangslosen) Wechsel in das befristete mit einem Zuwachs an beruflichen Fertigkeiten verbunden war. Dies sei letztlich auch im Interesse der Versicherungsgemeinschaft.
Rädlein
- Rechtsanwalt -
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