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Für die nachstehend aufgeführten Angaben können wir keine Gewähr übernehmen. Sie dienen lediglich zur Information unserer Mandanten und sollen Ihnen einen ersten Überblick verschaffen. Eine Rechtsberatung im eigentlichen Sinn kann damit nicht verbunden sein. Die Vervielfältigung ohne Genehmigung ist untersagt.
Obgleich das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) - im Volksmund auch "Antidiskriminierungsgesetz" genannt - nach seinem Inkrafttreten in der allgemeinen Wahrnehmung etwas gelitten hat, ist es doch stets präsent. Die einzelnen Regelungen sind hingegen häufig nur schemenhaft bekannt und die Umsetzung im Rechtsalltag (noch) schwierig.
Doch welche Auswirkungen hat das Gesetz für den Einzelnen? Was ist zu beachten?
Hintergrund der Einführung waren insgesamt vier europäische Richtlinien zur Gleichbehandlung und Antidiskriminierung, die der deutsche Gesetzgeber - unter immer stärker werdendem Druck aus Brüssel - in nationales Recht umzusetzen hatte.
Ziel des Gesetzes ist es nach § 1 AGG, ungerechtfertigte Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Somit hat das Gesetz präventive, wie auch repressive Aufgaben zu erfüllen.
Was versteht das AGG unter Benachteiligung? Es verbietet, eine Person aus den benannten Gründen schlechter zu behandeln, als eine andere in einer vergleichbaren Situation ("unmittelbare Benachteiligung"), sowie eine Ungleichbehandlung durch scheinbar neutrale Vorschriften, oder Verfahren "mittelbare Benachteiligung"). Letzteres kann beispielsweise dann angenommen werden, wenn für den Zeitraum der Beschäftigung die Elternzeit nicht berücksichtigt wird. Eine solche Regelung würde die Frauen benachrichtigen, da jene die Elternzeit viel häufiger in Anspruch nehmen. Auch Belästigungen wie Einschüchterungen, Anfeindungen oder Erniedrigungen fallen ebenso wie die sexuelle Belästigung unter den Begriff der Benachteiligung.
Durch die Regelungen berechtigt und geschützt sind im arbeitsrechtlichen Teil des AGG die Beschäftigten. Hierunter versteht das Gesetz die Gesamtheit von Arbeitnehmern einschließlich Leiharbeitern, Auszubildende, Bewerber und arbeitnehmerähnliche Personen. Ebenso betroffen sind aber auch die Arbeitgeber. Sie müssen im Arbeitsalltag nun auch die Bestimmungen des AGG beachten. Die neuen Regelungen betreffen insbesondere:
- Einstellungsbedingungen, einschließlich Stellenangebote und Auswahlverfahren. Ausschreibungen eines Arbeitsplatzes dürfen beispielsweise nach § 11 AGG nicht gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen.
- Vereinbarungen im Arbeitsvertrag. So sind nach § 7 Absatz 2 AGG all jene Vereinbarungen unwirksam, die gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen.
- Organisation der Zusammenarbeit. Gemäß § 12 AGG ist der Arbeitgeber gehalten, Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen zu treffen, insbesondere in Rahmen der Aus- und Fortbildung auf die Unzulässigkeit solcher Benachteiligungen hinzuweisen. Verstoßen Arbeitnehmer gegen das Benachteiligungsverbot, muss der Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen.
Ausnahmen vom Benachteiligungsverbot sind in bestimmten, im Gesetz geregelten Fällen zulässig. Hierunter fällt beispielsweise die Abwehr von Gefahren.
Doch was, wenn trotz aller Schutzmaßnahmen ein Beschäftigter tatsächlich benachteiligt wird? Was sind die Rechte des Beschäftigten?
- In den Fällen von Benachteiligung räumt § 13 AGG den Beschäftigten ein Beschwerderecht ein.
- § 14 AGG berechtigt den Arbeitnehmer die Tätigkeit ohne Verlust des Lohnes dann einzustellen, wenn der Arbeitgeber keine oder nur offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung einer Belästigung unternimmt.
- Schließlich kann nach § 15 AGG Absatz 1 Ersatz des entstandenen Vermögensschadens und nach Absatz 2 eine angemessene Entschädigung verlangt werden, wenn der Arbeitgeber gegen das Benachteiligungsverbot verstößt.
Ein Anspruch auf Einstellung oder Beförderung besteht hingegen nicht, § 15 Absatz 6 AGG.
Neben dem Arbeitsrecht hat das AGG auch unmittelbare Auswirkungen auf das allgemeine Zivilrecht. Erfasst sind jedoch nur
- so genannte Massengeschäfte (Geschäfte, die typischerweise ohne das Ansehen der Person zustande kommen, bzw. bei denen die jeweilige Person von untergeordneter Bedeutung ist),
- sowie privatrechtliche Versicherungsverträge.
Bei diesen Geschäften ist eine Benachteiligung bei der Begründung, der Durchführung und der Beendigung der Verträge aus den o.g. Gründen nach § 19 AGG verboten. Ausdrücklich ausgenommen sind familien- und erbrechtliche Schuldverhältnisse, sowie Verträge, bei denen die Nähe oder das Vertrauen der Personen eine besondere Rolle spielt.
Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot kann nach § 21 Absatz 1 AGG auf Beseitigung oder Unterlassung geklagt werden, falls die Gefahr weiterer Beeinträchtigungen besteht. Anspruch auf Schadensersatz gibt Absatz 2. Der Anspruch muss - ebenso wie der Ersatzanspruch im Rahmen der arbeitsrechtlichen Vorschriften - spätestens zwei Monate nach Kenntnis geltend gemacht werden. Eine Klage ist spätestens nach weiteren drei Monaten einzureichen. Für die Beweisführung sieht das Gesetz Erleichterungen zu Gunsten desjenigen vor, der eine ungerechtfertigte Benachteiligung geltend macht.
Rädlein
- Rechtsanwalt -
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